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§ 5 NNMLuWunV (Bayern) — Befreiungen

Verordnung über das Nationale Naturmonument Luisenburg-Felsenlabyrinth Wunsiedel

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den in § 3 genannten Verboten kann nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Teilsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.