Von den in § 3 genannten Verboten kann nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Teilsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.
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Von den in § 3 genannten Verboten kann nach § 67 BNatSchG auf Antrag Befreiung erteilt werden. Zuständig ist die höhere Naturschutzbehörde; Art. 56 Satz 1 Teilsatz 4 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) bleibt unberührt.