Gesetze / Netto-Leerverkaufspositionsverordnung

NLPosV

§ 9 Identifikation des Positionsinhabers und seiner Kontaktperson beim Betreiber des Bundesanzeigers

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/9#abs-1 (1) Der Positionsinhaber muss sich gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers spätestens bis zur Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 3 sowie § 4 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Identifizierung muss der Positionsinhaber eine Kontaktperson nennen; die Benennung mehrerer Kontaktpersonen ist nicht zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/9#abs-2 (2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das vom Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Verfahren. Der Positionsinhaber kann sich nur während der beim Betreiber des Bundesanzeigers üblichen Geschäftszeiten identifizieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/9#abs-3 (3) Beim Betreiber des Bundesanzeigers bereits bestehende Benutzerkonten mit den dazugehörigen Passwörtern und Benutzernamen können für die Identifikation nach Absatz 1 verwendet werden.

§ 8 § 10