Gesetze / Netto-Leerverkaufspositionsverordnung
NLPosV§ 14 Befugnisse der Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/14#abs-1 (1) Im Hinblick auf die Veröffentlichungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 überwacht die Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/14#abs-2 (2) Soweit es für die Überwachung nach Absatz 1 sowie für die Überwachung nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesanzeigers Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NLPosV%202012/14#abs-3 (3) Falls der Betreiber des Bundesanzeigers dem berechtigten Verlangen der Bundesanstalt nicht nachkommt, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Kontroll- und Aufsichtsbehörde des Bundesanzeigers ist, darauf hinwirken, dass der Betreiber des Bundesanzeigers seine Pflichten erfüllt und die Missstände beseitigt werden.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 193 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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