Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / NKF Einführungsgesetz NRW

NKFEG NRW

§ 2 Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NKFEG%20NRW/2#abs-1 (1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann ein Gesamtabschluss jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden, wenn bereits ein Jahresabschluss nach § 95 der Gemeindeordnung aufgestellt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NKFEG%20NRW/2#abs-2 (2) Bei der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses brauchen keine Vorjahreszahlen angegeben zu werden.

§ 1 § 3