Gesetze / Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen
NATOProtGArt 1
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NATOProtG/1#abs-1 (1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere (Protokoll über die NATO-Hauptquartiere) wird zugestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NATOProtG/1#abs-2 (2) Folgenden in diesem Zusammenhang von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vereinbarungen wird ebenfalls zugestimmt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NATOProtG/1#abs-3 (3) Das Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und die in Absatz 2 aufgeführten Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.