Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 63 Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/63#abs-1 (1) Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 66 mit Rangpunkten bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den von ihnen im Prüfungsgespräch geprüften Prüfungsstoff vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/63#abs-2 (2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken, die sich aus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl der Einzelbewertungen, ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/63#abs-3 (3) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/63#abs-4 (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission den Anwärterinnen und Anwärtern die Ergebnisse mit und erläutert die Bewertungen auf Wunsch kurz mündlich.