Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV

§ 62 Durchführung der mündlichen Prüfung

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/62#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. In einer Gruppe sollen nicht mehr als vier Anwärterinnen und Anwärter geprüft werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/62#abs-2 (2) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf 30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unterschreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/62#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/62#abs-4 (4) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem Gegenstand, Ablauf und Ergebnis der Prüfung je Anwärterin und je Anwärter hervorgehen.

§ 61 § 63