Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 48 Zweck und Inhalt
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/48#abs-1 (1) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen nachweisen, dass sie das erforderliche Wissen und Fachkönnen erworben haben und fähig sind, die Dienstgeschäfte ihrer Laufbahn ordnungsgemäß wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/48#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung ist an den Lernzielen der Ausbildungsabschnitte auszurichten.