Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
MtDFmEloAufklVDV§ 47 Zeugnis
Stand: 07.02.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/47#abs-1 (1) Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/47#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/47#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.