Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV

§ 47 Zeugnis

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/47#abs-1 (1) Nach Beendigung der gesamten berufspraktischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis aus, in dem die Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Durchschnittsrangpunktzahl aufgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/47#abs-2 (2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte einfach.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/47#abs-3 (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

§ 46 § 48