Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

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§ 45 Sprachprüfung

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/45#abs-1 (1) Die Sprachprüfung wird am Ende der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung durch das Bundessprachenamt durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/45#abs-2 (2) In der Sprachprüfung werden die fremdsprachlichen Kenntnisse in vier Fertigkeiten geprüft:

1.
Hörverstehen,
2.
mündlicher Gebrauch,
3.
Leseverstehen und
4.
schriftlicher Gebrauch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/45#abs-3 (3) Das Ergebnis der Sprachprüfung ist in Leistungspunkte und Rangpunkte nach § 66 umzurechnen, wobei das Standardisierte Leistungsprofil 2221 50 Leistungspunkten und fünf Rangpunkten nach § 66 Absatz 1 entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/45#abs-4 (4) Für die Durchführung der Sprachprüfungen sind die Bestimmungen des Bundesministeriums der Verteidigung und des Bundessprachenamts anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/45#abs-5 (5) Für die Wiederholung der Sprachprüfung gilt § 67 entsprechend.

§ 44 § 46