Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

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§ 43 Zeugnis für die fachtheoretische Ausbildung

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/43#abs-1 (1) Nach Beendigung der gesamten fachtheoretischen Ausbildung stellt die oder der Ausbildungsbeauftragte ein zusammenfassendes Zeugnis über die Ergebnisse der einzelnen Leistungsnachweise aus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/43#abs-2 (2) Die oder der Ausbildungsbeauftragte führt die Ergebnisse der Leistungsnachweise mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl nach § 66.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/43#abs-3 (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl werden die Klausuren vierfach und die Leistungstests jeweils einfach gewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/43#abs-4 (4) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeugnisses.

§ 42 § 44