Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

MtDFmEloAufklVDV

§ 38 Allgemeines

Stand: 07.02.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/38#abs-1 (1) Leistungsnachweise umfassen Klausuren und Leistungstests.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/38#abs-2 (2) Leistungstests können sein:

1.
schriftliche Ausarbeitungen,
2.
Referate,
3.
schriftliche Tests,
4.
mündliche Tests und
5.
praktische Tests.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/38#abs-3 (3) Die jeweilige Ausbildungs- oder Lehreinrichtung (§ 23 Absatz 3) bestimmt die Aufgaben für die Klausuren und die Leistungstests.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/38#abs-4 (4) Die Klausuren sind in allen Lehrgangsklassen zum gleichen Zeitpunkt zu schreiben. In allen Lehrgangsklassen erhalten die Anwärterinnen und Anwärter die gleichen Prüfungsaufgaben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/38#abs-5 (5) Die Ausbildungs- oder Lehreinrichtung legt für jede Klausur einen einheitlichen Bewertungsmaßstab fest.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MtDFmEloAufklVDV/38#abs-6 (6) Für jede Klausur steht den Anwärterinnen und Anwärtern eine Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden zur Verfügung.

§ 37 § 39