Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 8 Erholungsurlaub
Stand: 01.08.2024
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.