Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

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§ 7 Nachteilsausgleich

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/7#abs-1 (1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten einschränken, wird im Auswahlverfahren sowie bei Klausuren, Leistungstests und Prüfungen auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt. Die nach Absatz 2 zuständige Stelle weist rechtzeitig auf die Möglichkeit des Nachteilsausgleichs hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/7#abs-2 (2) Über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
2.
in der fachtheoretischen Ausbildung das Bildungszentrum der Bundeswehr,
3.
in der berufspraktischen Ausbildung die Ausbildungsleitung und
4.
in der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/7#abs-3 (3) Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit der betroffenen Person rechtzeitig zu erörtern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/7#abs-4 (4) Ist ein schwerbehinderter Mensch oder ein gleichgestellter behinderter Mensch betroffen, so ist in die Erörterung die zuständige Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/7#abs-5 (5) Ein Nachteilsausgleich darf nicht dazu führen, dass die inhaltlichen Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 6 § 8