Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 79 Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung bei Bestehen und Abschlusszeugnis
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/79#abs-1 (1) Das Prüfungsamt stellt jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und in schriftlicher oder elektronischer Form ein Abschlusszeugnis aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/79#abs-2 (2) In dem Abschlusszeugnis werden mindestens folgende Angaben aufgeführt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/79#abs-3 (3) Das Abschlusszeugnis wird in elektronischer Form oder in beglaubigter Abschrift zur Personalgrundakte genommen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/79#abs-4 (4) Fehler bei der Berechnung oder bei der Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Prüfungsamt berichtigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/79#abs-5 (5) Fehlerhafte Abschlusszeugnisse sind dem Prüfungsamt zurückzugeben. Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt zurückzugeben.