Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik

MtDBwVWehrtechnikVDV

§ 58 Ort und Termin der Laufbahnprüfung

Stand: 01.08.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/58#abs-1 (1) Das Prüfungsamt setzt jeweils den Ort und den Termin der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/58#abs-2 (2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/58#abs-3 (3) Die festgelegten Orte und Termine teilt das Prüfungsamt den Anwärterinnen und Anwärtern rechtzeitig mit.

§ 57 § 59