Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik
MtDBwVWehrtechnikVDV§ 48 Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung
Stand: 01.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/48#abs-1 (1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/48#abs-2 (2) In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt:
1.
die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und
2.
die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.