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# § 48 MtDBwVVDV — Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik  
Stand: 01.08.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Beendigung der berufspraktischen Ausbildung stellt die Ausbildungsleitung jeder Anwärterin und jedem Anwärter in schriftlicher oder elektronischer Form ein Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung aus.

(2) In dem Zeugnis für die berufspraktische Ausbildung werden aufgeführt:

- 1. die Rangpunkte für jeden bewerteten Ausbildungsabschnitt der berufspraktischen Ausbildung und

- 2. die Rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung.

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Zitiervorschlag: § 48 MtDBwVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/MtDBwVVDV/48

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