Gesetze / Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung
MsbLärmSchV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MsbL%C3%A4rmSchV/1#abs-1 (1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen der Magnetschwebebahnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MsbL%C3%A4rmSchV/1#abs-2 (2) Die Änderung ist wesentlich, wenn
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg der Magnetschwebebahnen ausgehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht durch einen erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt nicht in Gewerbegebieten.