Gesetze / Mietspiegelverordnung

MsV

§ 21 Veröffentlichung

Stand: 01.07.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/21#abs-1 (1) Der qualifizierte Mietspiegel und seine Dokumentation sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre Abgabe in gedruckter Form können angemessene Entgelte verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MsV/21#abs-2 (2) Die Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels soll binnen einer Frist von neun Monaten nach dem Stichtag, auf den sich die Erhebung bezieht, erfolgen.

§ 20 § 22