Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände
Stand: 10.06.2019
Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.