Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 8.08 Begehbarkeit der Schubverbände

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.

§ 8.07 § 8.09