nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8.08 MoselSchPV 1997 — Begehbarkeit der Schubverbände

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.