Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Stand: 10.06.2019
Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.