Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes

Stand: 10.06.2019

Bund

Schubleichter dürfen außerhalb eines Schubverbandes nur unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis auf kurzen Strecken fortbewegt werden.

§ 8.04 § 8.06