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§ 11.09 MoselSchPV 1997 — Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.