Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung

MoselSchPV

§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 1.04 § 1.06