Gesetze / Moselschiffahrtspolizeiverordnung
MoselSchPV§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Stand: 10.06.2019
Bei unmittelbar drohender Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von dieser Verordnung abzuweichen.