Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz

MontanMitbestGErgGWO 2005

§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/75a#abs-1 (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/75a#abs-2 (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

§ 75 § 75b