Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MontanMitbestGErgGWO 2005§ 73 Stimmabgabe, Wahlvorgang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/73#abs-1 (1) Sind in einem Wahlgang mehrere Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen und liegt für diesen Wahlgang nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so kann der Delegierte seine Stimme nur für die in dem Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber abgeben. Eine gesonderte Stimmabgabe für ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Hat ein Delegierter mehrere Stimmen, so gibt er für jede Stimme einen Stimmzettel ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/73#abs-2 (2) Der Hauptwahlvorstand hat die Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Unternehmen und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Ist zusammen mit dem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied vorgeschlagen worden, so ist das Ersatzmitglied auf dem Stimmzettel neben dem Bewerber aufzuführen; Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Stimmzettel sollen die Angabe enthalten, wie viele Bewerber der Delegierte ankreuzen kann. § 70 Abs. 2 Satz 3 ist anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/73#abs-3 (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an den im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stellen. Er darf nicht mehr Bewerber ankreuzen, als Aufsichtsratsmitglieder in dem Wahlgang zu wählen sind. § 70 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/73#abs-4 (4) Ungültig sind Stimmzettel,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/73#abs-5 (5) § 70 Abs. 5 findet Anwendung.