Gesetze / Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
MontanMitbestGErgGWO 2005§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht börsennotierten Unternehmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/42a#abs-1 (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in einem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgGWO%202005/42a#abs-2 (2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.