Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

MontanMitbestGErgG

§ 10o

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/10o#abs-1 (1) Verliert ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 6 Abs. 1 Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein muß, die Wählbarkeit, so erlischt sein Amt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MontanMitbestGErgG/10o#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 10n § 11