Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 17 Schriftliche Prüfung

Stand: 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/17#abs-1 (1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/17#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.

§ 16 § 18