Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung

MolkMeistPrV 2021

§ 13 Schriftliche Prüfung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 16.09.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/13#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 10 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/13#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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