Gesetze / Modistenmeisterverordnung
ModMstrV§ 4 Arbeitsprobe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.