Gesetze / Modistenmeisterverordnung

ModMstrV

§ 4 Arbeitsprobe

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ModMstrV/4#abs-1 (1) Als Arbeitsprobe ist eine modische Unterform mit handgeformter Sparterie und einem Drahtrand auszuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ModMstrV/4#abs-2 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 3 § 5