Gesetze / Mobilitätshilfenverordnung
MobHV§ 2 Anforderungen an das Inbetriebsetzen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MobHV/2#abs-1 (1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf eine Mobilitätshilfe auch in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MobHV/2#abs-2 (2) Es richtet sich die Erteilung
Die Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigungen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Absatz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MobHV/2#abs-3 (3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gilt für den Führer und den Halter einer Mobilitätshilfe entsprechend.