Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 72 Durchführung der Klausuren

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/72#abs-1 (1) Bei jeder Klausur dürfen nur die vom Prüfungsamt zur Verfügung gestellten Hilfsmittel verwendet werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/72#abs-2 (2) Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden. Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. Nach der ersten und nach der dritten Klausur ist ein freier Tag vorzusehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/72#abs-3 (3) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter verspätet zu einer Klausur und liegt kein Grund für die Genehmigung einer Verhinderung vor, so gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.

§ 71 § 73