Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 63 Prüfungsamt

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/63#abs-1 (1) Beim Bildungszentrum der Bundeswehr wird ein Prüfungsamt eingerichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/63#abs-2 (2) Das Prüfungsamt hat die Aufgabe,

1.
die Laufbahnprüfung zu organisieren und durchzuführen,
2.
einheitliche Bewertungsmaßstäbe zu entwickeln,
3.
dafür zu sorgen, dass bei allen Anwärterinnen und Anwärtern derselbe Bewertungsmaßstab angelegt wird, und
4.
die Entscheidungen der Prüfungskommissionen zu vollziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/63#abs-3 (3) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.

§ 62 § 64