Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 58 Wiederholung der Zwischenprüfung

Stand: 17.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/58#abs-1 (1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 20 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/58#abs-2 (2) Die Wiederholung findet frühestens zwei Monate nach Abschluss des Einführungslehrgangs statt. Der Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung wird durch das Bildungszentrum der Bundeswehr festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/58#abs-3 (3) Der weitere Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung nicht ausgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/58#abs-4 (4) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen.

§ 57 § 59