Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 50 Wiederholung der Sprachprüfung

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/50#abs-1 (1) Sofern die Anwärterin oder der Anwärter nicht das Standardisierte Leistungsprofil 111X erreicht hat, kann die Sprachprüfung einmal wiederholt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/50#abs-2 (2) Wird die Sprachprüfung wiederholt, so ist sie vollständig zu wiederholen. Das bei der Wiederholung erreichte Ergebnis ersetzt das bisherige.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/50#abs-3 (3) Das Bundessprachenamt bestimmt den Zeitpunkt der Wiederholung.

§ 49 § 51