Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung

MntDBwVVDV

§ 16 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens

Stand: 01.09.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:

1.
halbstrukturiertes Interview,
2.
Gruppenaufgaben,
3.
Präsentation,
4.
Gruppendiskussion und
5.
Referat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-2 (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-3 (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-4 (4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.

§ 15 § 17