Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
MntDBwVVDV§ 16 Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
Stand: 01.09.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-1 (1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens dürfen höchstens vier der folgenden Auswahlinstrumente eingesetzt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-2 (2) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dauert in der Regel einen halben Arbeitstag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-3 (3) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens darf ein Mitglied des Personalrats teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MntDBwVVDV/16#abs-4 (4) Sofern schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber oder gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, darf auch die Schwerbehindertenvertretung am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens und an den Beratungen teilnehmen. Dies gilt nicht, wenn die schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber oder die gleichgestellten behinderten Bewerberinnen und Bewerber die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich ablehnen.