Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes

MntDAIVVDV

§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/3#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt ist Ausbildungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MntDAIVAPrV/3#abs-2 (2) Während der berufspraktischen Ausbildung außerhalb des Bundesverwaltungsamts (§ 7) unterstehen die Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesverwaltungsamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.

§ 2 § 4