Gesetze / Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser
MittelweserG§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MittelweserG/7#abs-1 (1) Auszüge aus dem Landentschädigungsplan nebst Beilagen sind in den durch die Enteignung betroffenen Gemeinden zwei Wochen lang von der Enteignungsbehörde zur Einsicht der Beteiligten auszulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MittelweserG/7#abs-2 (2) Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MittelweserG/7#abs-3 (3) Bis zu einer Woche nach Ablauf der Auslegungszeit kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Landentschädigungsplan erheben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MittelweserG/7#abs-4 (4) Die Bekanntmachung hat die Stelle zu bezeichnen, bei der die Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind.