Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 6 Mitteilungspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/6#abs-1 (1) Der Unternehmenswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen, den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften und den Betriebswahlvorständen schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/6#abs-2 (2) Jeder Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmenswahlvorstand schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.

§ 5 § 7