Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 36 Nachfrist für Wahlvorschläge

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/36#abs-1 (1) Ist nach Ablauf der für die Einreichung von Wahlvorschlägen bestimmten Frist für einen in § 27 Abs. 4 Nr. 1 und 3 bezeichneten Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich eine Bekanntmachung und setzt eine Nachfrist von einer Woche für die Einreichung von Wahlvorschlägen fest. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt;
2.
dass für den Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist;
3.
dass Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche seit dem für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt schriftlich beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht werden können; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4.
dass der Wahlgang nur stattfinden kann, wenn mindestens ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird;
5.
dass, soweit kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird, die fehlenden Aufsichtsratsmitglieder durch das Gericht bestellt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/36#abs-2 (2) Wird bis zum Ablauf der Nachfrist für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so macht der Unternehmenswahlvorstand unverzüglich bekannt, dass der Wahlgang nicht stattfindet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/36#abs-3 (3) Für Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 ist § 26 Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 35 § 37