Gesetze / Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

2. WOMitbestG

§ 108 Gemeinsame Vorschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/108#abs-1 (1) Für den Seebetrieb wird ein Betriebswahlvorstand nicht gebildet. Der Unternehmenswahlvorstand nimmt im Seebetrieb die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben des Betriebswahlvorstands wahr. Abweichend von § 88 Abs. 3 Satz 1 sind auf den Seebetrieb die §§ 5 und 6 Abs. 2 nicht anzuwenden; für die Anwendung von § 4 Abs. 5 bleibt der Seebetrieb außer Betracht. Im Seebetrieb ist § 98 Abs. 6 Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 10 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MitbestGWO%202%202002/108#abs-2 (2) Für Mitteilungen, die im Seebetrieb bekannt zu machen sind, ist § 98 Abs. 4 anzuwenden.

§ 107 § 109