Gesetze / Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG

§ 21 Abstimmungsniederschrift

Stand: 10.06.2019

Bund

Nachdem das Abstimmungsergebnis ermittelt ist, stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.
die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2.
die Zahl der gültigen Stimmen;
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
4.
die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5.
die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6.
das Abstimmungsergebnis;
7.
besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
§ 20 § 22