Gesetze / Mineralöldatengesetz
MinÖlDatG§ 3 Meldepflichten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge
Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lDatG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 16.01.2012. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.08.2026 (siehe Fassungen).
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16.01.2012 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I 74)
BGBl. 2012 I S. 74
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18.12.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I 3180)
BGBl. 2006 I S. 3180
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.