Gesetze / Mineralölausgleichs-Verordnung
MinÖlAV§ 11 Meldepflichten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/11#abs-1 (1) In § 1 Abs. 1 genannte Unternehmen, die bei Inkrafttreten von Notstandsmaßnahmen der Internationalen Energieagentur zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehören, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 10. eines jeden Monats folgendes zu melden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/11#abs-2 (2) Nicht zum Erhebungskreis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gehörende Unternehmen haben ihre Ein- und Ausfuhren an den in § 1 Abs. 1 genannten Mineralölprodukten zu melden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/11#abs-3 (3) Sämtliche Angaben sind für den vorletzten, den letzten, den laufenden, den nächsten und den übernächsten Monat sowie für den entsprechenden Monat des Vorjahres zu melden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/11#abs-4 (4) Jedes unterversorgte Unternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich Mengen zu melden, die es im Rahmen des Versorgungsausgleichs erhalten oder sich vertraglich gesichert hat. Jedes überversorgte Unternehmen hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich im Rahmen des Versorgungsausgleichs abgegebene oder vertraglich zugesicherte Mengen zu melden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Min%C3%96lAV/11#abs-5 (5) Für die Angaben nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) herausgegebene Vordrucke zu verwenden.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.