Gesetze / Mineralölausgleichs-Verordnung

MinÖlAV

§ 10 Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Stand: 10.06.2019

Bund

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.

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