Gesetze / Mineralölausgleichs-Verordnung
MinÖlAV§ 10 Beratung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Stand: 10.06.2019
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird bei seiner Tätigkeit nach den §§ 6 bis 9 und bei Auswertungen von Daten von der Koordinierungsgruppe Versorgung beraten.
Änderungsverlauf
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21.12.2000 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1956)
BGBl. 2000 I S. 1956
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