Gesetze / Minderheiten-Namensänderungsgesetz

MindNamÄndG

§ 4

Bund2 Fassungen

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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