Gesetze / Mineralische-Rohstoffe-Sorgfaltspflichten-Gesetz
MinRohSorgG§ 3 Aufgaben, Eingriffsbefugnisse
Stand: 07.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MinRohSorgG/3#abs-1 (1) Der Bundesanstalt obliegt die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821, dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, soweit diese Rechtsakte den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Pflichten zuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MinRohSorgG/3#abs-2 (2) Die Bundesanstalt trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MinRohSorgG/3#abs-3 (3) Die Bundesanstalt kann dabei insbesondere
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MinRohSorgG/3#abs-4 (4) Die Bundesanstalt hat bei dem risikobasierten Ansatz zur Auswahl der zu kontrollierenden Unionseinführer nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/821 insbesondere zu berücksichtigen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MinRohSorgG/3#abs-5 (5) Die Bundesanstalt hat einmal jährlich über die Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/821 im jeweils vorausgegangenen Kalenderjahr zu berichten. Der Bericht soll auf festgestellte Verstöße und angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese erläutern, ohne die von den konkret genannten Abhilfemaßnahmen betroffenen Unionseinführer zu benennen. Der Bericht nach Satz 1 ist erstmals für das Jahr 2021 vorzulegen und auf der Webseite der Bundesanstalt zu veröffentlichen.
* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 11019 Berlin; auch zu beziehen über www.bmwi.de.