Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand

MilzbRbV

§ 2 Impfungen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-1 (1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für

1.
wissenschaftliche Versuche,
2.
Impfungen, die für Exporttiere vom Einfuhrland gefordert werden,
3.
Impfungen in Beständen, die einer besonderen Ansteckungsgefahr durch den Erreger des Milzbrandes ausgesetzt sind; dabei ist der zu verwendende Impfstoff zu benennen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milzbrand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-4 (4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

§ 1 § 3