Gesetze / Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
MilzbRbV§ 2 Impfungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-1 (1) Impfungen gegen Milzbrand sind verboten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen Milzbrand anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MilzbRbV/2#abs-4 (4) Der Besitzer muß Tiere, die gegen Milzbrand geimpft worden sind, unverzüglich und deutlich sichtbar als geimpft kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.